Keine Kürzung des Urlaubsentgelts

Keine Kürzung des Urlaubsentgelts

Bei Geltung des Tarifvertrages des Baugewerbes (BRTV Bau) wird das Urlaubsentgelt an und für sich nach dem Bruttolohn berechnet, den der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum auf Jahresbasis erhalten hat. Dies führt zu einer Kürzung, wenn wegen Kurzarbeit nur Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Diese Kürzung verstößt jedoch gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, wonach jedem Arbeitnehmer während des gesetzlichen Mindesturlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt zusteht (EuGH C-385/17) und darf bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden. Überstunden werden nur dann berücksichtigt, wenn regelmäßig absehbar Überstunden geschuldet sind. Diese neue Rechtsprechung gilt zeitlich unbeschränkt – insbesondere auch für Fälle vor dieser Entscheidung vom 13.12.2018. Allerdings sind für die Geltendmachung unbedingt die Fristen des § 15 BRTV Bau zu berücksichtigen.

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