Aufhebungsvertrag-rückgängig-machen

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Wer einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen will, muss hohe Hürden nehmen – denn ein gesetzliches Widerrufsrecht kann bei solchen Verträgen nicht bestehen (BAG 6 AZR 75/18). Hat sich der Arbeitnehmer getäuscht oder wurde er bedroht, kann ein Anfechtungsrecht bestehen. Hier sind die gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen (§ 121, 124 BGB). Meist kann ein Anfechtungsgrund nicht nachgewiesen werden. Das BAG gesteht dem Arbeitnehmer aber aus § 241 Abs. 2 BGB ein Recht auf faires Verhandeln zu. In folgendem Fall konnte sich eine Arbeitnehmerin deshalb von einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung lösen: in der Krankheitsphase sucht der Arbeitgeber sie abends in der Privatwohnung auf und lässt sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen, der das Arbeitsverhältnis sofort beenden soll. – In diesem Fall muss sie einen Schadensersatz Anspruch geltend machen und so gestellt werden, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden.

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