Jahr: 2018

Verwendung der Kaution

Eine Mietkaution soll dem Vermieter nur Sicherheit bieten; dagegen soll sie ihm nicht den finanziellen Zugriff erleichtern. Im bestehenden Mietverhältnis darf der Vermieter nicht auf die Kaution zugreifen (BGH VIII ZR 234/13). Ist das Mietverhältnis beendet, darf er die Kaution nur verwenden, wenn er sich mit dem Mieter einigt oder seine Forderungen rechtskräftig festgestellt sind (LG Berlin 67 S 111/17). – Eine Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn sie nicht zumindest die Gesamtkosten, den zugrunde gelegten Umlagemaßstab und den Einzelanteil des Mieters unter Abzug der geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten enthält (BGH VIII ZR 3/17). Aus einer unwirksamen Abrechnung kann keine Nachzahlung verlangt werden. – Davon zu unterscheiden ist die bloße (rechnerische) Fehlerhaftigkeit einer Abrechnung – mit dieser muss sich der Mieter rechnerisch auseinandersetzen.

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