Monat: April 2015

Aufhebungsvertrag-rückgängig-machen

Wer einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen will, muss hohe Hürden nehmen – denn ein gesetzliches Widerrufsrecht kann bei solchen Verträgen nicht bestehen (BAG 6 AZR 75/18). Hat sich der Arbeitnehmer getäuscht oder wurde er bedroht, kann ein Anfechtungsrecht bestehen. Hier sind die gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen (§ 121, 124 BGB). Meist kann ein Anfechtungsgrund nicht nachgewiesen werden. Das BAG gesteht dem Arbeitnehmer aber aus § 241 Abs. 2 BGB ein Recht auf faires Verhandeln zu. In folgendem Fall konnte sich eine Arbeitnehmerin deshalb von einem Aufhebungsvertrag ohne Abfindung lösen: in der Krankheitsphase sucht der Arbeitgeber sie abends in der Privatwohnung auf und lässt sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen, der das Arbeitsverhältnis sofort beenden soll. – In diesem Fall muss sie einen Schadensersatz Anspruch geltend machen und so gestellt werden, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden.

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Keine Kürzung des Urlaubsentgelts

Bei Geltung des Tarifvertrages des Baugewerbes (BRTV Bau) wird das Urlaubsentgelt an und für sich nach dem Bruttolohn berechnet, den der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum auf Jahresbasis erhalten hat. Dies führt zu einer Kürzung, wenn wegen Kurzarbeit nur Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Diese Kürzung verstößt jedoch gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, wonach jedem Arbeitnehmer während des gesetzlichen Mindesturlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt zusteht (EuGH C-385/17) und darf bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden. Überstunden werden nur dann berücksichtigt, wenn regelmäßig absehbar Überstunden geschuldet sind. Diese neue Rechtsprechung gilt zeitlich unbeschränkt – insbesondere auch für Fälle vor dieser Entscheidung vom 13.12.2018. Allerdings sind für die Geltendmachung unbedingt die Fristen des § 15 BRTV Bau zu berücksichtigen.

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